Schutz, Schaffung und Erhaltung von Wohnraum

Gebäude der Wohngenossenschaft Im langen Loh am Morgartenring

Das aus den 70er Jahren stammende Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum (GAZW) wurde in revidierter Form in das WRFG überführt. Dabei wurde die Bewilligungspflicht für den Abbruch von Wohnhäusern im Grundsatz beibehalten, im Sinne der Wohnraumförderung aber gezielt erleichtert.
Der Abbruch wird bei gleichzeitiger Schaffung von mehr Wohnraum zwingend bewilligt – vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil. Die Bewilligungspflicht des Teilabbruchs wurde aufgehoben. Die Bewilligungspflicht für Zweckentfremdung wurde dagegen beibehalten, die Bewilligungskriterien aber auf die heutigen Anforderungen ausgerichtet.

Der Kanton kann ausserdem zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von bestehendem Wohnraum für ein Informations- und Beratungsangebot sorgen.