Privilegierung bei der Handänderungssteuer

Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sollen beim Erwerb von Wohneigentum hinsichtlich der Handänderungssteuer gleich wie Privatpersonen mit Stockwerkeigentum behandelt werden. Davon könnten im Rahmen eines gemeinnützigen Wohnraumangebots u.a. auch Seniorinnen und Senioren profitieren. Sie werden von der Handänderungssteuer befreit, wobei Genossenschaften dafür folgende Bedingungen erfüllen müssen:

  • ihre Mieterinnen und Mieter sind mehrheitlich zugleich Genossenschaftsmitglieder
  • das Genossenschaftskapital ist zur Hauptsache von ihnen eingebracht
  • das Genossenschaftskapital wird maximal bis zu einem um 1% unter dem Zinssatz der Basler Kantonalbank für variable erste Hypotheken liegenden Satz verzinst
  • das Grundstück wird während mindestens sechs Jahren mehrheitlich von Genossenschaftsmitgliedern selbst bewohnt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Handänderungssteuer auf dem Liegenschaftserwerb beim Veräusserer erhoben und auf 1.5% reduziert.
Zudem wird ein Veräusserer von der Steuer befreit, wenn er eine Wohnliegenschaft zwecks Erwerbs einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft veräussert. Dies gilt selbst dann, wenn auch der Erwerber von der Handänderungssteuer entbunden ist.