Bürgschaften für Bauvorhaben, mit Auflagen

Im Zusammenhang mit der Schaffung von neuem und der Sanierung sowie dem Um- und Ausbau von bestehendem Mietwohnraum gewährt der Regierungsrat gemeinnützigen Wohnbauträgern Bürgschaften für erfolgsversprechende Bauvorhaben. Die Bürgschaften werden jeweils für maximal 30 Jahre ab Baubeginn gewährt. Mit der Übernahme von Bürgschaften geht das Gläubigerrisiko für Hypotheken von den gemeinnützigen Wohnbauträgern an den Kanton über. Damit erhöhen sich insbesondere für neue Genossenschaften die Chancen einer Finanzierung von Bauvorhaben, die später preiswerten Wohnraum garantieren. Der Kanton muss nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers einen finanziellen Beitrag leisten. Bürgschaften werden bis höchstens 94% der anerkannten Anlagekosten gewährt.

Dieses Instrument der Objekthilfe ist ebenfalls mit Auflagen verknüpft, welche die Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sicherstellen (z.B. bezüglich Energieeffizienz, Ausbaustandard, Architektur) und die Verwirklichung der wohnpolitischen Ziele des Kantons gewährleisten (z.B. Wohnsitzpflicht, Wohnraumbelegung, Wohnungsgrösse, ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft). Analog zur Darlehensvergabe (vgl. Massnahme 3.4) besteht eine Zusammenarbeit mit dem Regionalverband wohnbaugenossenschaften nordwestschweiz.

Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus richten ihr Gesuch für eine Bürgschaft an den Regionalverband. Dieser prüft und stellt fest, ob das Gesuch die erforderlichen Voraussetzungen erfühlt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, leitet der Regionalverband das Gesuche weiter an den Kanton. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt entscheidet abschliessend über die Gewährung von Bürgschaften.

Weitere Informationen und Kontakt

Geschäftsstelle Wohnbaugenossenschaften Nordwestschweiz
Viaduktstrasse 12, 4051 Basel
Tel. 061 321 71 07; Fax 061 321 71 06
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