Instrumente der Nutzungsplanung

Der Kanton trägt im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung den Grundsätzen des Wohnraumfördergesetzes Rechnung. Die Planungshoheit der Gemeinden wird nur insoweit tangiert, als der kantonale Richtplan für die kommunalen Behörden verbindlich ist.

Die Richt- und Nutzungsplanung soll zur Wohnraumentwicklung beitragen durch:

  • Sicherstellung der notwendigen Flächen für die Bereitstellung des für eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung notwendigen Wohnraums – dazu neue Siedlungsgebiete ausscheiden und Areale öffnen (Ziel aus dem Legislaturplan)
  • Langfristigen Schutz der bestehenden schutzwürdigen Bausubstanz
  • Erlass des Wohnanteilplans auf Gesetzesstufe zur Steuerung und Erhaltung der für das Wohnen gewünschten Nutzungsverteilung.

Link zum zuständigen Planungsamt