Zwingende Bewilligungserteilung für Abbruch bei Schaffung von mindestens gleich viel Wohnraum, Bewilligungsfreiheit für Teilabbruch und aktualisierte Bewilligungskriterien für Zweckentfremdung

Die laufende Erneuerung des Gebäudebestandes, der den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, ist für eine langfristige, nachhaltige Wohnraumentwicklung wichtig. Im Sinne der Wohnraumförderung wird die heute geltende Bewilligungspflicht für den vollständigen und teilweisen Abbruch von Wohnraum aus dem Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung (GAZW) revidiert und in zeitgemässer Form ins WRFG übernommen werden. So wird vor allem der Abbruch von Wohnraum bei Schaffung von mindestens gleich viel Wohnraum – vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil – in jedem Fall bewilligt werden. Im Gegensatz zum geltenden Recht, wo eine Abbruchbewilligung bei der Schaffung von „…wesentlich mehr Wohnraum…“ erteilt werden kann, ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet. Dies hat eine grössere Rechts- und Planungssicherheit für die Gesuchsteller zur Folge. Weiter trägt die Umsetzung dieser Massnahme zur erwünschten Verdichtung des Siedlungsgebietes bei. In der Regel weisen Ersatzneubauten nämlich mehr Wohnraum als die zurückgebauten Gebäude auf.

Die Abbruchbewilligung wird ebenfalls – vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften – zwingend erteilt, wenn das zulässige Mass der baulichen Nutzung in einem städtebaulich sinnvollen Rahmen ausgeschöpft wird und gleichzeitig der Anteil der Wohnnutzung gleich bleibt. Mit dieser Bestimmung wird der städtebaulich erwünschte Ersatz von Gebäuden mit ungenügender Bausubstanz und (zu) hoher Ausnutzung auch in denjenigen Fällen ermöglicht werden, in denen mit dem Ersatzbau die Schaffung von gleich viel Wohnraum nicht möglich oder sinnvoll ist. Dadurch kann schlechte Bausubstanz einfacher ersetzt werden.
Zudem soll der Teilabbruch bewilligungsfrei werden. Durch die Bewilligungsfreiheit von Teilabbruch wird die Zusammenlegung von kleinen Wohnungen zu grösseren und somit die Schaffung grosser und (im Vergleich zu Neubauten) günstiger Wohnungen gefördert. Von diesen Zusammenlegungen profitieren unter anderem Familien.
Neu werden zudem die heute immer stärker verbreiteten wohnverwandten Nutzungen, insbesondere das betreute Wohnen und die Kindertagesstätten explizit von der Bewilligungspflicht für Zweckentfremdung ausgenommen werden. In Anbetracht der Zielsetzung, künftig sämtlichen Wohnraum vor Verdrängung zu schützen, soll gleichzeitig auch im Rahmen der Zweckentfremdung auf eine privilegierte Behandlung von Einfamilienhäusern verzichtet werden.

Es zeigt sich, dass die Abbruchbewilligungspflicht nach geltendem Recht (GAZW) investitionskritische Signale aussendet. So werden die umfangreichen baulichen Regulierungen im Stadtkanton immer wieder durch Akteure des Wohnungsbaus kritisiert. Dies steht im Widerspruch zu den Bemühungen, gute Rahmenbedingungen für private Investitionen zu schaffen. Die zwingende Bewilligungserteilung für Abbruch bei Schaffung von mindestens gleich viel Wohnraum – vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil, die Bewilligungsfreiheit für Teilabbruch und die aktualisierten Bewilligungskriterien für Zweckentfremdung stellen diesbezüglich Verbesserungen dar.

Link zum zuständigem Bau- und Gastgewerbeinspektorat